§ 162 BRAO – Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Previous Next
Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.