§ 110 VVG 2008 – Insolvenz des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.