§ 650v BGB – Abschlagszahlungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.