§ 112 EStG – Veranlagungszeitraum, Höhe

Einkommensteuergesetz (EStG)

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(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.