§ 2361 BGB – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.