§ 13 HBO – Schutz gegen schädliche Einflüsse

Hessische Bauordnung (HBO) vom 28. Mai 2018 (HBO)

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1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Baugrundstücke müssen für Anlagen geeignet sein.