§ 925a BGB – Urkunde über Grundgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.