§ 1138 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.