§ 6a KStG – Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

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Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.