§ 105 GOBT – Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).