Pricing
Students
Authors
Library
Login
Sign up
Pricing
Students
Authors
Library
Login
Sign up
§ 846 ZPO – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Zivilprozessordnung (ZPO)
Previous
Next
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.