§ 1451 BGB – Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.