§ 87j UrhG – Dauer der Rechte des Presseverlegers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.