§ 7 HGrG – Grundsatz der Gesamtdeckung

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)

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Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.