§ 156 UmwG 1995 – Haftung des Einzelkaufmanns

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.