§ 52 GWB – Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.