§ 68 UrhG – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Previous Next
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.