§ 44 JGG – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

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Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.