(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
- 2.
- die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
- 3.
- ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
- 4.
- die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
- 5.
- die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,
- 6.
- das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
- 7.
- zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.