§ 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.