§ 73 HGO – Personalangelegenheiten

Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (HGO)

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(1) Der Gemeindevorstand stellt die Gemeindebediensteten ein, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von der Gemeindevertretung gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. § 39 Abs. 1a, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer der Gemeinde mit Ausnahme der Beigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Bürgermeister und den Beigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Gemeindebediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.