(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- 3.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 3.
- Anlagen für Verwaltungen,
- 4.
- Gartenbaubetriebe,
- 5.
- Tankstellen.