§ 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Strafgesetzbuch (StGB)

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Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.