§ 171 UmwG 1995 – Wirksamwerden der Ausgliederung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.