§ 4 LPartG – Umfang der Sorgfaltspflicht

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)

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Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.