(1) 1Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 63 oder nach einer aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 74), wenn
- 1.
die Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
- 2.
die Baudienststelle entsprechend § 60 Abs. 2 besetzt ist.
2Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. 3Die Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn
- 1.
die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber der Bauherrschaft zustimmt und
- 2.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich sind.
4Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen von Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen, sowie der Abbruch und die Beseitigung von Anlagen oder von ihren Teilen.
(2) 1Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Zulässigkeit
- 1.
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
- 2.
von Abweichungen (§ 73) von nachbarschützenden Vorschriften und
- 3.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zulassung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
2Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
(3) 1Für das Zustimmungsverfahren gelten § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 69 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 70, 72 bis 74, § 75 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 77 entsprechend. 2§ 56 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
(4) Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1 übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des Vorhabens zweckmäßig erscheint.
(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Abs. 1 bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
(6) 1Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. 2§ 61 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 81 bis 84 finden keine Anwendung. 3Eine nach § 72 Abs. 2 erforderliche öffentliche Bekanntmachung ist von der öffentlichen Bauherrschaft durchzuführen.