§ 8 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

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Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.