§ 57 UrhG – Unwesentliches Beiwerk

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.