§ 138 VGG – Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Previous Next

Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.