§ 64b GenG – Bestellung eines Prüfungsverbandes

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.