1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- 1.
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;
- b)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.