Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5.
- der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
- 6.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 7.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 8.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 9.
- der Leitung des Erörterungstermins