§ 150 ZPO – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.