§ 120 BRAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.