§ 1 HGrG – Gesetzgebungsauftrag

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)

Previous Next
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.