§ 130 UrhG – Übersetzungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.