(1) Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.
- die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,
- 2.
- der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
(2) Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.