§ 149 MarkenG – Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

Previous Next

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.