§ 809 ZPO – Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.