Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
- 1.
- Berechtigte und
- 2.
- Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene