§ 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.