§ 134 VGG – Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

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Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.