(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
- die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
- 2.
- eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.