(1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
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anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
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entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
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benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Die entsprechenden Vorschriften für die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(3) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.