§ 584a BGB – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.