§ 154 UmwG 1995 – Eintragung der Ausgliederung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.