§ 20 GmbHG – Verzugszinsen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.