§ 257b StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung (StPO)

Previous Next
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.