§ 1961 BGB – Nachlasspflegschaft auf Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.