§ 110 UmwG 1995 – Inhalt des Verschmelzungsvertrags

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht zu enthalten.